Rechtliches –
Allgemeine Geschäfts­bedingungen

(für Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge) der A. Ebbecke Verfahrenstechnik AG

A. Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge der A. Ebbecke Verfahrenstechnik AG (nachfolgend: Lieferer) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Besteller).

1.2 Alle Lieferungen und Leistungen des Lieferers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3 Diese AGB sind Bestandteil jedes Angebots und jeder Auftragsbestätigung des Lieferers und gelten auch für künftige Geschäfte gleicher Art mit demselben Besteller, ohne dass der Lieferer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

1.4 Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

1.5 Jede Auftragsannahme sowie Vertragsänderungen, Zusicherungen und ergänzende Vereinbarungen (auch über die Abbedingungen der Schriftform) bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Der Inhalt dieser Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind wirksam, wer sich darauf beruft, trägt die Beweislast; Änderungen bedürfen mindestens der Textform.

2. Interne Lagerung und Kosten

Ist die Versendung der Ware aufgrund eines Mitverschuldens des Bestellers nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Eingang der textlichen Fertigstellungsanzeige bei dem Besteller tatsächlich erfolgt, ist der Lieferer berechtigt aber auch verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers in ein externes Lager zu verbringen und dort zu lagern. Diese dadurch entstehenden weiteren Kosten sind dem Lieferer vom Besteller nach dem durch die Spezifikation der Ware erzeugten Aufwand gesondert zu erstatten. Der Lieferer ist berechtigt, den jeweiligen Aufwand nach § 315 BGB zu bestimmen und zu fordern. Der Besteller ist berechtigt, diesen der Höhe nach von einem deutschen Gericht prüfen zu lassen.

3. Gefahrübergang

3.1 Gefahrübergang, INCOTERMS®

3.2.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „EXW“ (INCOTERMS® 2020) ab Werk Bruchköbel, Schöneck oder Hirzenhain. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer auf den Besteller über.

3.2.2 Vereinbart der Lieferer den Transport, handelt er im Namen und für Rechnung des Bestellers; der Gefahrübergang nach Ziffer 3.2.1 bleibt hiervon unberührt.

4. Transport, Verpackung, Haftungsgrenzen

4.1 Für Transportschäden gilt – soweit der Lieferer nicht selbst Frachtführer ist – die Haftung des beauftragten Frachtführers. Der Lieferer haftet dem Besteller für sorgfältige Auswahl und Instruktion des Frachtführers.

4.2 Eine etwaige Begrenzung der Haftung des Frachtführers auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR)/kg betrifft ausschließlich die frachtrechtliche Haftung. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, insbesondere nicht bei eigenem Verpackungs- oder Verladungsverschulden.

4.3 Der Besteller hält – soweit branchenüblich – eine Transportversicherung mindestens in Höhe des Rechnungswerts vor. Auf Wunsch schließt der Lieferer eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers ab.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferten Waren bleiben, insoweit die Grundstoffe nicht vollständig vom Besteller gestellt wurden [Vorbehaltsware], bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen des Lieferers aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller Eigentum des Lieferers.

5.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) sicherungshalber an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

5.3 Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, bei Zahlungsverzug, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder sonstigem Wegfall der Kreditwürdigkeit des Bestellers. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

5.4 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu unterrichten.

6. Mängel, Rügepflicht, Nacherfüllung

6.1 Für Kauf- und Werklieferungsverträge zwischen Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Offensichtliche Mängel sind vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, jeweils schriftlich und konkret gegenüber dem Lieferer zu rügen.

6.2 Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Lieferer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie vom Lieferer unberechtigt verweigert, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Stehen dem Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Lieferer zu, so sind diese nach Teil A. Ziff. 11.1-11.7 begrenzt.

6.3 Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den Regelungen in Ziffer 11 (Haftung) und Ziffer 12 (Verjährung).

7. Compliance, Inverkehrbringen

7.1 Der Besteller ist – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung – für die Einhaltung der für den jeweiligen Absatzmarkt geltenden Produkt-, Kennzeichnungs- und sonstigen Compliance-Anforderungen verantwortlich, soweit nicht der Lieferer selbst als Hersteller das Produkt in den Verkehr bringt.

7.2 Erteilt der Besteller Spezifikationen oder sonstige Anweisungen (z.B. Rezepturen, Kennzeichnungsvorgaben, Verpackungsvorschriften), stellt er den Lieferer von Ansprüchen Dritter frei, die auf diesen Anweisungen beruhen, es sei denn, der Lieferer hat die Anweisungen erkennbar fehlerhaft umgesetzt.

8. Preise, Preisänderungen

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Lieferers „ab Werk“ zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.

8.2 Festpreise gelten nur, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart sind. Im Übrigen ist der Lieferer berechtigt, Preise anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kostenbestandteile (insbesondere Energie, Material, Transport, Löhne) unvorhersehbar und wesentlich verändern.

8.3 Eine Preisanpassung nach Ziffer 8.2 ist nur zulässig, wenn sich die relevanten Kostenbestandteile insgesamt um mehr als 5% gegenüber der Kalkulationsgrundlage bei Vertragsschluss verändert haben. Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die Kostenbestandteile tatsächlich verändert haben; sowohl Erhöhungen als auch Senkungen sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Bestellers legt der Lieferer die Kalkulationsgrundlagen in angemessenem Umfang offen.

8.4 Bei Rahmenverträgen und Serienlieferungen gelten abweichend hiervon indexgebundene Anpassungen: Ändern sich die einschlägigen Indizes (z.B. Erzeugerpreisindex gewerbliche Produkte – Destatis – und/oder branchenübliche Material-/Energieindizes) gegenüber dem Basiswert bei Vertragsschluss um mehr als 5%, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Preise. Maßgeblich ist die Veränderung des jeweils relevanten Index zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

8.5 Übersteigt eine nach den vorstehenden Absätzen zulässige Preisanpassung insgesamt 10% des Netto-Auftragswertes, ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu den ursprünglichen Preisen abzurechnen.

8.6 Für ausdrücklich als Festpreis-Einzelaufträge bestätigte Leistungen findet diese Preisanpassungsklausel keine Anwendung, sofern nicht bei Auftragserteilung ausdrücklich etwas anderes vorbehalten wurde.

9. Stornierung, Kapazitätsbindung

9.1 Sagt der Besteller einen Auftrag ab, für den ein konkret terminierter Bearbeitungszeitraum schriftlich vereinbart und hierfür Kapazität verbindlich reserviert wurde, kann der Lieferer folgende pauschale Stornokosten verlangen, die die typischerweise durch den Storno bei dem Lieferer entstehenden Schäden wie folgt abbilden:

  • Absage bis 4 Wochen vor Beginn des Bearbeitungszeitraums: 20 % der Netto-Auftragssumme,
  • Absage bis 2 Wochen vor Beginn: 40 %,
  • Absage bis 1 Woche vor Beginn: 60 %,
  • Absage in der Bearbeitungswoche: 75 %.

9.2 Die Pauschalen nach Ziffer 8.1 berücksichtigen ersparte Aufwendungen sowie eine gewöhnliche Wiederbeschaffungs- bzw. Ersatzbelegung. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringer oder kein Schaden entstanden ist. Dem Lieferer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

9.3 Bereits entstandene, nicht mehr stornierbare Fremdkosten (z.B. verbindlich beauftragte Transporte, Sondermaterial, behördliche Gebühren) sind gegen Nachweis zusätzlich zu erstatten, soweit sie nicht bereits von der Pauschale erfasst sind. Eine Doppelkompensation findet nicht statt.

10. Lieferzeiten, Verzug

10.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen nicht vor Klärung aller technischen Fragen und der rechtzeitigen, vollständigen Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Bestellers (z.B. Beistellungen, Freigaben, Zahlungen, Bereitstellung von Informationen und Unterlagen).

10.2 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige, vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Naturereignisse, Epidemien/Pandemien, behördliche Maßnahmen, erhebliche Lieferkettenstörungen, Energieengpässe, Streiks/Aussperrungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz kongruenten Deckungsgeschäfts) verlängern Lieferfristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Lieferer informiert den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.

10.3 Gerät der Lieferer in Verzug, kann der Besteller für jede vollendete Woche der Verspätung eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettowerts desjenigen Teils der Leistung verlangen, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig genutzt werden kann, insgesamt jedoch höchstens 5 %. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren, konkret entstandenen Schadens vorbehalten; dem Lieferer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

10.4 Weitergehende gesetzliche Rechte des Bestellers (z.B. Rücktritt nach angemessener Nachfristsetzung) bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche richten sich nach der Haftungsregelung in Ziffer 11.

11. Haftung

11.1 Der Lieferer haftet auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe dieser Ziffer 11.

11.2 Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers:

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten des Lieferers,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Lieferer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, in diesem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

11.4 Im Übrigen ist die Haftung des Lieferers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.5 Soweit nach diesen AGB, insbesondere nach vorstehenden Bestimmungen gehaftet wird, ist die Haftung der Höhe nach – vorbehaltlich Personenschäden und der in Ziffer 11.2 genannten Fälle – bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, im Übrigen begrenzt auf:

die Höhe des Nettoauftragswertes gemäß der Auftragsbestätigung des Lieferers zur durch den Schadensfall betroffenen Lieferung/Ware. Der Besteller ist hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei nur abstrakter Gefahr eines hohen Folgeschadens dieses Risiko selbst zu versichern lassen hat.

11.6 Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

11.7 Vertragliche Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und sonstigen Folgeschäden sind im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur insoweit ersatzfähig, als sie bei ordnungsgemäßem Verlauf typischerweise zu erwarten waren. Auch sie sind durch die Höhe ihres jeweiligen Nettoauftragswertes insgesamt begrenzt. Atypische, entfernt liegende Folgeschäden sind bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12. Verjährung

12.1 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Hiervon ausgenommen sind:

  • Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,
  • Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • Ansprüche aus Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • Rückgriffsansprüche gemäß § 445a, § 445b BGB,

12.2 Sonstige vertragliche und deliktische Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Fristen, soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich abweichend und gesetzlich zulässig etwas anderes geregelt ist.

B. Module je Leistungsmodell

1. Warenlieferung (Kauf / Lieferung eigener Produkte)

Hier gelten alle Klauseln des Allgemeinen Teils gem. Ziff. A. dieser Bedingungen.

2. Lohnveredelung / Werkvertrag (Bearbeitung beigestellter Ware)

Über die in dem Allgemeinen Teil dieser Bedingungen hinaus gelten für die folgend genannten Vertragsmodelle zusätzlich im Speziellen wie folgt:

2.1 Ersatzansprüche bei vom Besteller nicht termingerecht vollständig im Werk des Lieferers beigestellter Stoffe

2.1.1 Der Besteller verpflichtet sich mit Auftragserteilung zur vollständigen und termingerechten Bereitstellung der laut Auftragsbestätigung zu verarbeitenden Stoffe im Werk des Lieferers. Es gilt das in der Auftragsbestätigung genannte Datum bis spätestens morgens um 6 Uhr, soweit es nicht von dem Besteller innerhalb von 2 Werktagen ab textlichem Eingang der Auftragsbestätigung bei dem Besteller zur Terminsverlegung storniert wird; im Nachgang jeweils das Datum des dann vereinbarten Liefertermins.

2.1.2 Wird der Bereitstellungstermin vom Besteller nicht eingehalten, gilt dies widerleglich vermutet als vom Besteller verschuldet. Auch bei einfach fahrlässigem Verschulden dessen hat der Besteller dem Lieferer die Kosten des Produktionsausfalls in Höhe des vertraglich vereinbarten Auftragspreises zu erstatten. Bei verspäteter Anlieferung berechnet sich der Ersatzbetrag nach der Anzahl der so ausgefallenen Produktionstage dividiert durch die in der Auftragsbestätigung dokumentierten Gesamtproduktionstage. Kann der Besteller dem Lieferer einen geringeren Schaden nachweisen, gilt dieser. Im Falle einer kurzfristig vom Lieferer durch einen Drittauftrag erfolgten Auslastung der für den Besteller vorgehaltenen Produktionsanlage mindert sich der Erstattungsanspruch pro rata temporæ der Anzahl der Produktionstage.

2.2 Leistungstyp, Abnahme, Gefahrübergang

2.2.1 Der Lieferer erbringt Werkleistungen an vom Besteller beigestellten Materialien oder Produkten.

2.2.2 Die Abnahme erfolgt nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Lieferer. Der Besteller wird die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Anzeige vornehmen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Frist vereinbart ist. Unterbleibt die Abnahme ohne berechtigten Grund innerhalb dieser Frist, gilt die Werkleistung als abgenommen.

2.2.3 Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Werkleistung auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr ab Anzeige der Abnahmebereitschaft über.

2.3 Beistellungen, Sorgfaltspflichten des Bestellers

2.3.1 Der Besteller stellt die zu verarbeitenden Materialien rechtzeitig, frei von Rechten Dritter, in vertragsgemäßer Spezifikation sowie geeignet für den vereinbarten Prozess zur Verfügung. Durch den Lieferer erfolgt keine Kontrolle der verpackten beigestellten Stoffe. Er hat dem Besteller lediglich anzuzeigen, wenn Stoffe offensichtlich nicht zur Verarbeitung geeignet sind. Für den Fall hat der Lieferer das Recht, die Bearbeitung bis zur Klärung auszusetzen. Hierdurch entstehende Mehrkosten des Lieferers hat der Besteller nach Maßgabe der Regelungen in Teil B Ziff. 2.1 bis 2.1.2 zu erstatten.

Der Besteller gewährleistet insbesondere, dass die Beistellungen frei von Verunreinigungen sind und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Der Besteller hat für die Qualität der beigestellten Stoffe und Verpackungen zu sorgen. Ihm obliegt ebenso die Qualitätssicherung bei deren Verarbeitung und Verpackung im Werk.

2.3.2 Mehraufwendungen oder Schäden, die infolge ungeeigneter, fehlerhafter, verunreinigter oder nicht spezifikationsgerechter Beistellungen entstehen, trägt der Besteller, sofern den Lieferer kein erhebliches Verschulden trifft. Der Lieferer hat nur offensichtliche Beistellungsmängel des Bestellers anzuzeigen. Für Schäden hieraus gelten die Begrenzungen nach Teil A. Ziff. 11.1-11.7 dieser Bedingungen.

2.4 Produktionsstandard

Der Lieferer bietet betreffend der beauftragten Verarbeitung Produktionsstandards an wie folgt:

Technischer Standard = Reinheit: 95-98%

Hygienischer Standard = Reinheit: 98-99%

Hochreiner Standard: Reinheit = 99-99,8%.

Insofern die Vertragsparteien keine oder keine abweichende Vereinbarung treffen, hat der Lieferer die beauftragten Tätigkeiten nur nach -Technischer Standard- auszuführen. Für hieraus resultierende Verunreinigungen des Endproduktes haftet der Besteller.

2.5 Produktverluste

Dem Besteller ist hiermit vor Vertragsschluss bekannt gegeben, dass während der Verarbeitung der beigestellten Stoffe es zwangsläufig zu Verlusten an den Stoffen kommt (z.B.: Anhaftungen, Aspirationen usw.). Dem Besteller ist hiermit bekannt gegeben, dass solche Verluste pro Verarbeitungsvorgang / Prozessschritt bis zu 2,5% (Gewichtsprozent) der jeweiligen Rohware technisch notwendig betragen können. Vorgenannte prozentuale Verluste gelten als vereinbarte Toleranz, soweit diese nicht auf schuldhaftem Verhalten des Lieferers beruhen.

2.6 Obhut, Gefahrtragung für Beistellungen

2.6.1 Der Lieferer verwahrt die Beistellungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

2.6.2 Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der beigestellten Sachen trägt der Besteller; der Lieferer haftet insoweit nur nach Maßgabe Teil A. dieser Bedingungen.

2.6.3 Der Besteller hält für die Beistellungen eine angemessene Sachversicherung vor. Auf Wunsch organisiert der Lieferer eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Bestellers.

2.7 Werkunternehmerpfandrecht, Zurückbehaltung

2.7.1 Wegen seiner Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag steht dem Lieferer ein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) an den beigestellten und veredelten Sachen zu.

2.7.2 Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der Sachen bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen zu verweigern.

2.8 Mängelrechte

2.8.1 Bei Mängeln der Werkleistung leistet der Lieferer Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie unzumutbar oder vom Lieferer unberechtigt verweigert, kann der Besteller die Vergütung mindern oder – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften – vom Vertrag zurücktreten.

2.8.2 Schadensersatzansprüche richten sich der Höhe nach nach Teil A. Ziff. 11.1.-11.7 dieser Bedingungen. Verjährungsfristen hierzu bestimmen sich nach Teil A Ziff. 12 dieser Bedingungen.

2.9 Inverkehrbringer-, Compliance-Rollen

2.9.1 Der Besteller bleibt Inverkehrbringer der von ihm hergestellten und vertriebenen Produkte und ist für Konformität, Kennzeichnung, Verkehrsfähigkeit und Rückverfolgbarkeit verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.9.2 Der Lieferer unterstützt den Besteller im vereinbarten Umfang, insbesondere durch Bereitstellung relevanter Dokumentation (z.B. Prozessparameter, Freigabemuster).

2.9.3 Soweit der Lieferer auf Weisung des Bestellers Kennzeichnungen, Labels oder sonstige Angaben anbringt, haftet der Besteller für deren inhaltliche Rechtmäßigkeit und stellt den Lieferer insoweit von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Lieferer hat die Kennzeichnungen erkennbar fehlerhaft umgesetzt.

C. Ergänzende Bestimmungen zu Ziffern A. und B. dieser Bedingungen

1. Selbstbelieferungs­vorbehalt

1.1 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferers aus einem kongruenten Deckungsgeschäft. Der Lieferer ist zum Rücktritt berechtigt, soweit er trotz Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts die Ware aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erhält.

1.2 Der Lieferer informiert den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurück.

1.3 Dauert die Störung länger als 90 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, sich vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zu lösen.

2. Höhere Gewalt

2.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegende Umstände (insbesondere Naturereignisse, Epidemien/Pandemien, behördliche Maßnahmen, erhebliche Lieferkettenstörungen, Energieengpässe, Streiks/Aussperrungen) befreien die jeweils betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten.

2.2 Die Parteien sind verpflichtet, sich über die Auswirkungen der Störung zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren Anpassungen (z.B. Fristverlängerungen, Teillieferungen) zu vereinbaren.

2.3 Dauert die Störung länger als 90 Tage an, kann jede Partei vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht erfüllten Leistungen zurücktreten.

3. Rechtswahl, Gerichtsstand, CISG

3.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, die auf ein anderes Recht verweisen.

3.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – soweit gesetzlich zulässig – Frankfurt/Main-Deutschland. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.